BSG - Beschluss vom 20.03.2017
B 14 AS 329/16 B
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 2175/15
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 3480/12

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheKeine Anfechtbarkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

BSG, Beschluss vom 20.03.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 329/16 B

DRsp Nr. 2017/10964

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Keine Anfechtbarkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr ist Bestandteil der Kostenentscheidung, die ihrerseits grundsätzlich weder mit der Berufung noch mit der Beschwerde anfechtbar ist.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe: