BSG - Beschluss vom 28.03.2017
B 1 KR 66/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 115b Abs. 1; EBM-Ä (2008) Abschn 31.2.1; EBM-Ä (2008) Abschn 4.1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 3594/14
SG Stuttgart, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 2677/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheVergütung von Krankenhäusern bei ambulanten Operationen sowie stationsersetzenden Eingriffen

BSG, Beschluss vom 28.03.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 66/16 B

DRsp Nr. 2017/10766

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Vergütung von Krankenhäusern bei ambulanten Operationen sowie stationsersetzenden Eingriffen

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (hier verneint für die Frage, "ob der AOP-Vertrag und die Präambel zu Abschnitt 31.2 EBM es gestatten, dass die Grundpauschale des Operateurs bei facharztgruppenfremden Überweisungen oder Direktzugängen im Falle der Durchführung von ambulanten Operationen für jeglichen Arzt-Patienten-Kontakt am Operationstag kumulativ neben der operativen Leistung in Ansatz gebracht werden kann, auch wenn der Arzt-Patienten-Kontakt - wie die Prüfung der Operationsfähigkeit oder das Aufklärungsgespräch - zwingender und standardisierter Bestandteil jeder ambulanten Operation ist).

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 70,33 Euro festgesetzt.

Normenkette: