BSG - Beschluss vom 16.03.2017
B 3 KR 43/16 B
Normen:
SGB V § 37 Abs. 1 S. 1; SGB V § 37 Abs. 2 S. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 26.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 137/11
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 257/09

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheAnforderungen an das unbestimmte Tatbestandsmerkmal des besonders hohen Pflegebedarfs nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V in Werkstätten für behinderte Menschen

BSG, Beschluss vom 16.03.2017 - Aktenzeichen B 3 KR 43/16 B

DRsp Nr. 2017/10756

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Anforderungen an das unbestimmte Tatbestandsmerkmal des "besonders hohen Pflegebedarfs" nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V in Werkstätten für behinderte Menschen

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit) (hier verneint für die Frage, ob das unbestimmte Tatbestandsmerkmal des "besonders hohen Pflegebedarfs" nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V in Werkstätten für behinderte Menschen ausschließlich Maßnahmen der Behandlungspflege erfasst, die der behinderungsspezifischen Krankenbehandlung, also solcher, die im Zusammenhang mit der die Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verhindernden Behinderung steht, dient oder von diesem Begriff auch Pflegemaßnahmen umfasst werden, die nicht unmittelbar dieser behinderungsspezifischen Krankenbehandlung dient bzw. Maßnahmen der Grundpflege beinhaltet).