BSG - Beschluss vom 28.02.2017
B 3 P 1/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB XI § 35a S. 1; SGB XI § 72 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 77 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 68/15
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 39 P 123/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheAusschluss des Arbeitgebermodelles aus dem Anwendungsbereich des § 35a SGB XI

BSG, Beschluss vom 28.02.2017 - Aktenzeichen B 3 P 1/17 B

DRsp Nr. 2017/10749

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Ausschluss des Arbeitgebermodelles aus dem Anwendungsbereich des § 35a SGB XI

Zur Darlegung des Revisionszulassungsgrundes, die angegriffene Entscheidung betreffe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ist es erforderlich, die Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt und dass sie klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist, sie also im Falle der Revisionszulassung entscheidungserheblich wäre. In der Regel fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, wenn diese höchstrichterlich bereits entschieden ist oder sich ihre Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt (hier verneint für die Frage der Einbeziehung des Arbeitgebermodells in den Anwendungsbereich der Vorschrift über das Persönliche Budget nach § 35a SGB XI im Wege verfassungskonformer Auslegung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, wenn eine qualitativ hochwertige Pflege sichergestellt ist).

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB XI § 35a S. 1;