LSG Bayern - Beschluss vom 12.04.2017
L 11 AS 245/17 NZB
Normen:
SGB II § 11a; SGG § 144; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 665/16
SG Nürnberg, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 665/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheAnrechenbarkeit der Witwenrente für das Sterbevierteljahr als Einkommen beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

LSG Bayern, Beschluss vom 12.04.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 245/17 NZB

DRsp Nr. 2017/8762

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Anrechenbarkeit der Witwenrente für das Sterbevierteljahr als Einkommen beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

Die Frage, ob die Witwenrente für das Sterbevierteljahr als Einkommen auf das Alg II anzurechnen ist, hat grundsätzliche Bedeutung.

Die Entscheidung enthält keine verwertbaren Ausführungen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.11.2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.01.2017 - S 13 AS 665/16 - wird zugelassen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.

Normenkette:

SGB II § 11a; SGG § 144; SGG § 145;

Gründe

Streitig ist, ob die für das Sterbevierteljahr gezahlte Witwenrente in vollem Umfang als Einkommen auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) anzurechnen ist. Trotz anders lautender fachlicher Weisungen der Bundesagentur (11.84) hat der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung bzw. wegen Abweichung des Sozialgerichts Nürnberg (SG) von der obergerichtlichen Rechtsprechung (hier Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.12.2012 - L 4 SO 340/12 B) erhoben. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.