BSG - Beschluss vom 12.01.2017
B 6 KA 68/16 B
Normen:
EBM-Ä (2008) Abschn. 13.3.6; EBM-Ä (2008) Nr. 13600-13621; SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 2; SGB V § 87b Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 08.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 12/14
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 61 KA 518/11

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheKlärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht in der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Beschluss vom 12.01.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 68/16 B

DRsp Nr. 2017/4935

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht in der vertragsärztlichen Versorgung

Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist. Es muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort nicht ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt. Bei einer Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde ist es Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, die einschlägige Rechtsprechung aufzuführen und sich damit zu befassen; eine Beschwerdebegründung, die es dem Gericht überlässt, die relevanten Entscheidungen zusammenzusuchen, wird den Darlegungserfordernissen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG nicht gerecht. Lediglich kursorische Hinweise ohne Durchdringung des Prozessstoffs reichen nicht aus (hier zur Frage der Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht in der vertragsärztlichen Versorgung).