BSG - Beschluss vom 25.01.2017
B 6 KA 44/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB X § 31; BPL-RL § 23f;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 3957/12
SG Stuttgart, vom 09.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KA 4834/09

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheVerwaltungsaktsqualität einer Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung

BSG, Beschluss vom 25.01.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 44/16 B

DRsp Nr. 2017/4932

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Verwaltungsaktsqualität einer Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung

1. Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Nur wenn es auf die Rechtsfrage in dem konkreten Rechtsfall ankommt, kann von der angestrebten Revisionsentscheidung erwartet werden, dass sie die Rechtseinheit zu wahren oder zu sichern bzw. die Fortbildung des Rechts zu fördern vermag. 3. Deshalb fehlt die Klärungsfähigkeit, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden kann (hier verneint für die Frage, ob es sich bei der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Mitteilung der für den Vertragsarzt verbindlichen Anpassungsfaktoren durch die Kassenärztliche Vereinigung gegenüber dem Vertragsarzt auf der Grundlage von § 23f S. 6 BPL-RL um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X handelt).