BSG - Beschluss vom 25.10.2016
B 3 KR 37/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 46 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 166/14
SG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 1014/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheAnforderungen an die zeitgerechte ärztliche Feststellung einer geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit beim Anspruch auf Krankengeld

BSG, Beschluss vom 25.10.2016 - Aktenzeichen B 3 KR 37/16 B

DRsp Nr. 2017/4926

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Anforderungen an die zeitgerechte ärztliche Feststellung einer geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit beim Anspruch auf Krankengeld

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss ein Beschwerdeführer eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen (hier verneint für die Frage, ob die Tatsache, dass ein Versicherter, der aufgrund des Erfordernisses seiner Rückreise aus einer Reha-Klinik erst am darauffolgenden Tag einen Arzt aufsuchen kann, der ihm seine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, seine Obliegenheit, gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, für eine zeitgerechte ärztliche Feststellung seiner geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sorgen verletzt bzw. nicht alles in seiner Macht stehende tut, um eine entsprechende ärztliche Feststellung rechtzeitig zu erhalten, bzw. in wessen Verantwortungsbereich es fällt, dass der Versicherte wegen der Rückreise aus einer Reha-Klinik hierzu nicht in der Lage ist.)