BSG - Beschluss vom 24.10.2016
B 10 LW 6/16 B
Normen:
ALG § 1 Abs. 2 S. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 02.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 LW 1/15
SG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 LW 2/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheVersicherungs- und Beitragspflicht einer Bodenbewirtschaftung betreibenden GmbH in der Altersversorgung der Landwirtschaft

BSG, Beschluss vom 24.10.2016 - Aktenzeichen B 10 LW 6/16 B

DRsp Nr. 2017/4910

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Versicherungs- und Beitragspflicht einer Bodenbewirtschaftung betreibenden GmbH in der Altersversorgung der Landwirtschaft

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt und die Anwendung mindestens einer Vorschrift des Bundesrechts betrifft. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder bereits höchstrichterlich entschieden ist. Wer eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft, zu der bereits einschlägige Rechtsprechung vorliegt, muss sich mit dieser Rechtsprechung auseinandersetzen und darlegen, warum gleichwohl Klärungsbedarf fortbesteht oder erneut entstanden ist (hier verneint für die Versicherungs- und Beitragspflicht einer Bodenbewirtschaftung betreibenden GmbH in der Altersversorgung der Landwirtschaft).

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.