Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20. Juni 2016, S
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen.
I.
Die Kläger und Beschwerdegegner (Bg.) begehren vom Beklagten und Beschwerdeführer (Bf.) höhere Leistungen nach dem SGB II von insgesamt 54,33 Euro.
Die Bg. zu 1) bis 3) (Vater, Mutter, Kind) bilden eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II und leben in einer Wohnung von ca. 75 Quadratmeter zusammen mit dem Sohn der Bg. zu 1) und Bg. zu 2). Der Sohn erwirtschaftet ein Erwerbseinkommen.
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