LSG Bayern - Beschluss vom 14.11.2016
L 7 AS 493/16 NZB
Normen:
SGB II § 9 Abs. 5; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 20.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 515/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zum Nachweis einer Haushaltsgemeinschaft beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

LSG Bayern, Beschluss vom 14.11.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 493/16 NZB

DRsp Nr. 2016/20056

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zum Nachweis einer Haushaltsgemeinschaft beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

Klärungsbedürftige Rechtsfragen zur Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II sind anhand der Rechtsprechung des BSG darzulegen.

In einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung liegt keine Zulassung der Berufung.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20. Juni 2016, S 7 AS 515/14, wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen.

Normenkette:

SGB II § 9 Abs. 5; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdegegner (Bg.) begehren vom Beklagten und Beschwerdeführer (Bf.) höhere Leistungen nach dem SGB II von insgesamt 54,33 Euro.

Die Bg. zu 1) bis 3) (Vater, Mutter, Kind) bilden eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II und leben in einer Wohnung von ca. 75 Quadratmeter zusammen mit dem Sohn der Bg. zu 1) und Bg. zu 2). Der Sohn erwirtschaftet ein Erwerbseinkommen.