LSG Bayern - Beschluss vom 26.10.2016
L 10 AL 191/16 NZB
Normen:
SGB III § 165; SGG § 144;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 06.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 17/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheHinzurechnung von Versorgungsaufwand für die Altersvorsorge zum insolvenzgeldfähigen Arbeitsentgelt

LSG Bayern, Beschluss vom 26.10.2016 - Aktenzeichen L 10 AL 191/16 NZB

DRsp Nr. 2016/18833

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Hinzurechnung von Versorgungsaufwand für die Altersvorsorge zum insolvenzgeldfähigen Arbeitsentgelt

Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob der gemäß Haustarifvertrag vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlte Versorgungsaufwand für die Altersvorsorge zum insolvenzgeldfähigen Arbeitsentgelt gehört.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.07.2016 - S 7 AL 17/15 - wird zugelassen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgesetzt.

Normenkette:

SGB III § 165; SGG § 144;

Gründe

Auch wenn die Klägerin dem Sozialgericht Würzburg (SG) einen die streitgegenständliche Zeit nicht erfassenden Haustarifvertrag vorgelegt hat, die von ihr genannten Fundstellen ihre Auffassung nicht stützen und es sich lediglich um den Haustarifvertrag einer insolventen Firma handelt, hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung und betrifft eine größere Anzahl von Personen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).

Vorinstanz: SG Würzburg, vom 06.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 17/15