LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.04.2023
L 7 AS 1909/21 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 160a; SGG § 163; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 15.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 799/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung einer DivergenzGewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2023 - Aktenzeichen L 7 AS 1909/21 NZB

DRsp Nr. 2023/7706

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung einer Divergenz Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn der Kläger im Kern mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Unrichtigkeit der sozialgerichtlichen Entscheidung geltend macht – hier in einem Rechtsstreit um die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II im Hinblick auf das Vorliegen eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten für einen 1-Personen-Haushalt in der Städteregion Aachen. 2. Eine behauptete Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG – hier im Falle der Rüge einer Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 15.10.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 160a; SGG § 163; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.