LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.03.2022
L 8 BA 213/19 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 28p;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BA 103/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2022 - Aktenzeichen L 8 BA 213/19 NZB

DRsp Nr. 2023/830

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Stellt der Kläger die Beweiswürdigung des Sozialgerichts im Einzelfall in Frage, ergibt sich hieraus nicht eine verallgemeinerungsfähige, grundsätzlich vom Landessozialgericht zu klärende Rechtsfrage – hier zur Frage, ob von der Beitragsnachforderung zu den Zweigen der Pflege- und Arbeitslosenversicherung etwaige Erstattungsansprüche aus den Beiträgen in anderen Zweigen der Sozialversicherung in Abzug gebracht werden müssen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.08.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Der Streitwert wird endgültig auf 251,21 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 28p;

Gründe

I.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts (SG) Dortmund - S 34 BA 103/18 - hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).