LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.05.2022
L 5 P 23/22 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; PflegeZG § 2 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 19.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 P 419/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - hier von Rechtsfragen zum Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld in der sozialen Pflegeversicherung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2022 - Aktenzeichen L 5 P 23/22 NZB

DRsp Nr. 2022/10694

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache – hier von Rechtsfragen zum Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld in der sozialen Pflegeversicherung

Es liegt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG vor, wenn die Rechtsfrage bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden wurde – hier die Frage, ob bei einer versicherten Person, die bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhält, eine plötzlich auftretende Verschlechterung des Pflegezustandes ebenfalls einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auslösen kann.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19.01.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; PflegeZG § 2 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.