LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.03.2022
L 7 AS 111/21 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 3 Abs. 1 S. 2-4; SGB II § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB III § 44 Abs. 1 S. 1; BÄO § 2; BÄO § 3 Abs. 3 S. 3; BÄO § 12 Abs. 2; BÄO § 12 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 25.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 142/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheKeine Klärungsfähigkeit von Rechtsfragen bei einer Entscheidung über den Rechtsstreit aus anderen Gründen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.03.2022 - Aktenzeichen L 7 AS 111/21 NZB

DRsp Nr. 2022/8007

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Keine Klärungsfähigkeit von Rechtsfragen bei einer Entscheidung über den Rechtsstreit aus anderen Gründen

Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfragen sind nicht klärungsfähig, wenn der Rechtsstreit schon aus anderen Gründen zu entscheiden gewesen wäre und es daher auf die Rechtsfragen nicht ankommt – hier in einem Rechtsstreit über die Übernahme von Kosten für ein eingeholtes Gutachten der Kultusministerkonferenz als Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe zur Gleichwertigkeitsprüfung eines im Irak erworbenen Abschlusses mit einer in Deutschland erworbenen medizinischen Qualifikation bei fehlender Notwendigkeit der Förderung einer Maßnahme für die berufliche Eingliederung im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III aufgrund einer verneinten Gleichwertigkeit.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.11.2020 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Klägerin auch im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 3 Abs. 1 S. 2-4; SGB II § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB III § 44 Abs. 1 S. 1; BÄO § 2; BÄO § 3 Abs. 3 S. 3; BÄO § 12 Abs. 2; BÄO § 12 Abs. 3;

Gründe

I.