LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.02.2022
L 12 AS 18/22 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 07.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 1325/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - hier bei Rechtsfragen zur Berücksichtigung von Kosten einer Garage als Kosten der Unterkunft nach dem SGB IIAnforderungen an die Bezeichnung einer Divergenz im Hinblick auf das Beruhen der Entscheidung auf der Abweichung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2022 - Aktenzeichen L 12 AS 18/22 NZB

DRsp Nr. 2022/6527

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache – hier bei Rechtsfragen zur Berücksichtigung von Kosten einer Garage als Kosten der Unterkunft nach dem SGB II Anforderungen an die Bezeichnung einer Divergenz im Hinblick auf das Beruhen der Entscheidung auf der Abweichung

1. Rechtsfragen zur Berücksichtigung von Kosten einer im Eigentum eines Hilfebedürftigen stehenden Garage als Bedarf der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind höchstrichterlich hinreichend geklärt. 2. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nicht gegeben, wenn das Sozialgericht zwar von der Rechtsprechung des BSG abweicht, sein Urteil aber auf dieser Divergenz nicht beruht, weil die Entscheidung auf verschiedene Begründungen gestützt wird, die nicht alle von der divergierenden Rechtsfrage betroffen sind.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.12.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3;

Gründe