LSG Bayern - Beschluss vom 09.05.2016
L 11 AS 236/16 NZB
Normen:
SGG § 144; SGG § 60;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AS 829/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der Berufungsgründe bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln

LSG Bayern, Beschluss vom 09.05.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 236/16 NZB

DRsp Nr. 2016/9419

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der Berufungsgründe bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Keine Zulassung der Berufung mangels Geltendmachung von Verfahrensfehlern und Vorliegen sonstiger Zulassungsgründe.

Konkrete Verfahrensmängel werden nicht geltend gemacht, wenn der Kläger lediglich mitteilt, das Urteil enthalte Verfahrensmängel und sein Ablehnungsgesuch wegen der Befangenheit einer Richterin am Sozialgericht sei abgelehnt worden. Der bloße Hinweis darauf, es lägen Verfahrensmängel vor, stellt keine Geltendmachung eines solchen dar. Eine Geltendmachung ist auch bei von Amts wegen zu beachtenden Mängel erforderlich.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.03.2016 - S AS 829/15 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144; SGG § 60;

Gründe

I.

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen Ortsabwesenheit für die Zeit vom 16.04.2015 bis 19.04.2015 und die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von insgesamt 73,19 EUR.