Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.03.2016 - S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen Ortsabwesenheit für die Zeit vom 16.04.2015 bis 19.04.2015 und die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von insgesamt 73,19 EUR.
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