BSG - Beschluss vom 12.01.2017
B 9 V 58/16 B
Normen:
GVG § 185 Abs. 1 S. 1; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 61 Abs. 1; SGG § 63; ZPO §§ 394 ff;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VG 4400/15
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 VG 5072/10

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von Verfahrensmängeln bei der Zeugenvernehmung ohne Heranziehung eines Dolmetschers

BSG, Beschluss vom 12.01.2017 - Aktenzeichen B 9 V 58/16 B

DRsp Nr. 2017/9871

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln bei der Zeugenvernehmung ohne Heranziehung eines Dolmetschers

Hat sich das LSG erkennbar davon überzeugt, dass eine für die Vernehmung ausreichende Verständigung mit einem Zeugen möglich war und hat es im angefochtenen Urteil dazu ausgeführt, einige der Aussageschwierigkeiten könnten womöglich auf sprachliche Probleme zurückgeführt werden, aber im Ganzen hätten die Deutschkenntnisse des nicht ungebildeten Zeugen für die Vernehmung ausgereicht, muss die Beschwerde substantiiert darlegen, warum das LSG gleichwohl zu Unrecht von ausreichenden Sprachkenntnissen des Zeugen ausgegangen sein sollte.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2016 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GVG § 185 Abs. 1 S. 1; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 61 Abs. 1; SGG § 63; ZPO §§ 394 ff;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).