BSG - Beschluss vom 21.03.2018
B 6 KA 70/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 85 Abs. 4 S. 7-8;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 06.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 46/14
SG Hannover, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 65 KA 631/11

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung einer Divergenz zu Rechtssätzen des BSG zu den Erfordernissen an einen besonderen Versorgungsauftrag als Voraussetzung für die Anerkennung einer Praxisbesonderheit in der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 70/17 B

DRsp Nr. 2018/5269

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung einer Divergenz zu Rechtssätzen des BSG zu den Erfordernissen an einen besonderen Versorgungsauftrag als Voraussetzung für die Anerkennung einer Praxisbesonderheit in der vertragsärztlichen Versorgung

1. Für den Zulassungsgrund einer Rechtsprechungsabweichung ist erforderlich, dass das LSG seiner Entscheidung tragend einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der einem Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG widerspricht. 2. Eine Divergenz liegt nicht schon vor, wenn das LSG einen Rechtssatz aus einer höchstrichterlichen Entscheidung nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. 3. Nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung einer Revision wegen Divergenz.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. September 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 85 Abs. S. 7-8;