LSG Bayern - Beschluss vom 26.04.2017
L 10 AL 69/17 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 107/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung einer Divergenz als Zulassungsgrund beim Fehlen eines tragenden Rechtssatzes des Sozialgerichts

LSG Bayern, Beschluss vom 26.04.2017 - Aktenzeichen L 10 AL 69/17 NZB

DRsp Nr. 2017/8784

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung einer Divergenz als Zulassungsgrund beim Fehlen eines tragenden Rechtssatzes des Sozialgerichts

Ein Abweichen des Sozialgerichts von der obergerichtlichen Rechtsprechung liegt nur dann vor, wenn das Sozialgericht einen eigenen, von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt und der obergerichtlichen Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprochen hat (hier verneint für den Fall, dass das Sozialgericht keinen eigenen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz gebildet hat). Ein bloßer Rechtsirrtum des Sozialgerichts im Einzelfall genügt hingegen nicht.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.03.2017 - S 10 AL 107/16 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2; SGG § 145;

Gründe

I.