BSG - Beschluss vom 26.01.2018
B 13 R 309/14 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 109; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 53/13
SG Saarbrücken, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 438/11

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des VerfahrensmangelsErforderlichkeit eines substantiierten Vortrags zum dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden entscheidungserheblichen Sachverhalt

BSG, Beschluss vom 26.01.2018 - Aktenzeichen B 13 R 309/14 B

DRsp Nr. 2018/10876

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels Erforderlichkeit eines substantiierten Vortrags zum dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden entscheidungserheblichen Sachverhalt

Eine Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw. Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. "Bezeichnet" ist der Verfahrensmangel noch nicht, wenn vereinzelt Sachverhaltselemente herausgegriffen werden und anhand dieser der behauptete Verfahrensmangel diskutiert wird, sondern nur dann, wenn er in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan wird. Denn das Beschwerdegericht muss sich bereits anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber bilden können, ob die geltend gemachten Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - es als möglich erscheinen lassen, dass das Urteil darauf beruhe.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 24. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 109; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe: