LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.02.2019
L 18 R 348/18 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 16.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1184/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörKeine Verletzung bei der Rüge der sachlichen Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2019 - Aktenzeichen L 18 R 348/18 NZB

DRsp Nr. 2019/3693

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Keine Verletzung bei der Rüge der sachlichen Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht entgegengenommenen Vortrag auch bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Es muss nicht in den Gründen der Entscheidung explizit darauf eingehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht berührt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.4.2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des zweiten Rechtszuges. Der Streitwert wird auf EUR 42,29 festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Gründe, die zur Zulassung der Berufung führen, liegen nicht vor.

Die Berufung ist nach § 144 Abs 2 SGG zuzulassen, wenn