BSG - Beschluss vom 01.03.2018
B 8 SO 104/17 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 1 S. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 112/14
SG Hildesheim, vom 21.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 SO 256/12

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörErfordernis der Aufrechterhaltung eines Terminverlegungsantrags

BSG, Beschluss vom 01.03.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 104/17 B

DRsp Nr. 2018/6809

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Erfordernis der Aufrechterhaltung eines Terminverlegungsantrags

Hat ein Beklagter nach einer Mitteilung über einen nicht stattgegebenen Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung in einem Antwortschreiben nicht zum Ausdruck gebracht, am Verlegungsantrag festhalten zu wollen, sondern - im Gegenteil - mitgeteilt, dass der Termin ohne einen Vertreter des Beklagten stattfinden müsse, liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. September 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 1 S. 1; SGG § 62;

Gründe:

I

Im Streit ist die Verpflichtung des Beklagten, die Bestattungskosten für die im Juni 2012 verstorbene Mutter der Klägerin zu zahlen (1242,36 Euro).