BSG - Beschluss vom 12.04.2018
B 3 KR 46/17 B
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 06.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 569/15
SG München, vom 18.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 769/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Willkürverbots

BSG, Beschluss vom 12.04.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 46/17 B

DRsp Nr. 2018/6797

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Willkürverbots

Zur Darlegung des formgerechten Verfahrensmangels einer Verletzung des Willkürverbots in Ausprägung des Anspruchs auf ein faires Verfahren reicht es nicht aus, wenn eine Entscheidung unzutreffend ist, sondern erst, wenn sie unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist, wenn die Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist und sich deswegen der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhe. Die Rechtslage muss daher in krasser Weise verkannt worden sein. Das ist aber nicht der Fall, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeder sachlichen Begründung entbehrt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 31 932,82 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I