Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.
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Der Kläger begehrt im Wege des Zugunstenverfahrens Entschädigungsleistungen nach dem
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