BSG - Beschluss vom 23.03.2018
B 1 KR 80/17 B
Normen:
SGG § 124 Abs. 2; SGG § 128; SGG § 153 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 12.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 31/17
SG Oldenburg, vom 19.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 50/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in einem Rechtsstreit auf Versorgung mit einer subkutanen Mastektomie

BSG, Beschluss vom 23.03.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 80/17 B

DRsp Nr. 2018/4916

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in einem Rechtsstreit auf Versorgung mit einer subkutanen Mastektomie

Nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung und auf eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (hier im Falle einer Verletzung des § 153 Abs. 4 SGG in einem Rechtsstreit auf Versorgung mit einer subkutanen Mastektomie und angleichender Liposuktion bei Gynäkomastie und einer damit fehlenden Inaugenscheinnahme des tatsächlichen Erscheinungsbildes der Mammae im Verfahren).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 124 Abs. 2; SGG § 128; SGG § 153 Abs. 4;