BSG - Beschluss vom 12.03.2018
B 11 AL 83/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103; GG Art. 103;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 7/12
SG Stade, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 AL 37/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Amtsermittlungspflicht bei einem Antrag auf persönliche Anhörung

BSG, Beschluss vom 12.03.2018 - Aktenzeichen B 11 AL 83/17 B

DRsp Nr. 2018/4903

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Amtsermittlungspflicht bei einem Antrag auf persönliche Anhörung

1. Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG gerügt, so müssen bei dessen Bezeichnung wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden. 2. Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG (tatrichterliche Sachaufklärungspflicht) nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 3. Obwohl eine Parteivernehmung kein zulässiges förmliches Beweismittel darstellt, ist eine solche Verfahrensrüge an § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG zu messen, wenn es um den Nachweis von Tatsachen geht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103; GG Art. 103;