BSG - Beschluss vom 20.02.2018
B 10 LW 3/17 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; ALG § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 11.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 LW 3/17
SG Aurich, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 LW 7/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der AmtsermittlungspflichtEinholung eines weiteren Gutachtens

BSG, Beschluss vom 20.02.2018 - Aktenzeichen B 10 LW 3/17 B

DRsp Nr. 2018/4882

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht Einholung eines weiteren Gutachtens

Ein in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt. Wird ein Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden, tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung entweder der Zeitpunkt der Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG oder die Anhörung gemäß § 153 Abs. 4 S. 2 SGG. Der Kläger muss nachweisen, dass er nach der Anhörung mit späteren Schriftsätzen einen solchen Antrag gestellt hat. Die bloße Darstellung, dass er auf richterlichen Hinweis mit späteren Schriftsätzen ausdrücklich beantragt habe, ein ergänzendes Gutachten einzuholen, reicht insoweit nicht aus.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. September 2017 wird als unzulässig verworfen.