BSG - Beschluss vom 01.03.2018
B 8 SO 96/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 12/17
SG Duisburg, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SO 452/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen § 103 SGGAnforderungen an das Fehlen der Entscheidungsgründe

BSG, Beschluss vom 01.03.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 96/17 B

DRsp Nr. 2018/4842

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen § 103 SGG Anforderungen an das Fehlen der Entscheidungsgründe

1. Mit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist der Umstand der fehlenden Vertretung beendet und der Kläger damit in die Lage versetzt, jedenfalls in dieser Lage des Verfahrens einen substantiierten Beweisantrag zu formulieren. Insoweit ist erforderlich, dass die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt behauptet und zumindest hypothetisch umrissen wird, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt das Gericht in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen. 2. Vom Fehlen der Entscheidungsgründe ist nur auszugehen, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen, oder wenn die angeführten Gründe verworren sind oder nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer von einem Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die Entscheidung nach Ansicht des Gerichts erheblichen Rechtsfrage nur angeführt wird, dass diese Auffassung nicht zutreffe.