LSG Bayern - Beschluss vom 18.01.2018
L 16 AS 573/17 NZB
Normen:
SGG § 128 Abs. 1 S. 2; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 5 -6; SGG § 136 Abs. 2; SGG § 136 Abs. 3; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 23.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 12/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels des Fehlens des Tatbestands und der Entscheidungsgründe im Urteil

LSG Bayern, Beschluss vom 18.01.2018 - Aktenzeichen L 16 AS 573/17 NZB

DRsp Nr. 2018/4138

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels des Fehlens des Tatbestands und der Entscheidungsgründe im Urteil

Zur Zulassung der Berufung wegen Verfahrensmangels, wenn im Urteil der Tatbestand völlig fehlt und die Entscheidungsgründe im Wesentlichen fehlen.

Es liegen mehrere der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegende Verfahrensmängel gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor, auf denen das Urteil beruhen kann, wenn in dem angefochtenen Urteil entgegen § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG die Darstellung des Tatbestands völlig fehlt und entgegen § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG die Entscheidungsgründe zu wesentlichen Teilen fehlen. Die damit einhergehende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist ebenfalls ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, auf dem das Urteil des Sozialgerichts beruhen kann.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 23. Juni 2017 zugelassen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.

Normenkette:

SGG § 128 Abs. 1 S. 2; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 5 -6; SGG § 136 Abs. 2; SGG § 136 Abs. 3; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.