BSG - Beschluss vom 28.02.2018
B 13 R 279/16 B
Normen:
GG Art. 103; SGG § 103; SGG § 118; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 202 S. 1; SGG § 62; ZPO § 295; ZPO § 404; ZPO § 407a Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 01.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 2240/14
SG Konstanz, vom 12.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 3119/10

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 28.02.2018 - Aktenzeichen B 13 R 279/16 B

DRsp Nr. 2018/4066

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (hier im Falle der Berufung auf eine Gehörsverletzung, bei der eine fehlende Aufforderung zur Äußerung an die Gegenseite, verbunden mit deren "Nichtäußerung" bemängelt wird).

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103; SGG § 103; SGG § 118; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 202 S. 1; SGG § 62; ZPO § 295; ZPO § 404; ZPO § 407a Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I