BSG - Beschluss vom 29.01.2018
B 9 V 39/17 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 116 S. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 411 Abs. 4; ZPO § 412 Abs. 1; IfSG § 2 Nr. 11; IfSG § 60 Abs. 1 S. 1; IfSG § 61 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 VJ 2/13
SG Mainz, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VI 3/02

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Sachaufklärungsrüge im ImpfschadensrechtErforderlichkeit der Einholung weiterer Gutachten bei verschiedenen tatsächlichen Annahmen von Sachverständigen

BSG, Beschluss vom 29.01.2018 - Aktenzeichen B 9 V 39/17 B

DRsp Nr. 2018/3022

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Sachaufklärungsrüge im Impfschadensrecht Erforderlichkeit der Einholung weiterer Gutachten bei verschiedenen tatsächlichen Annahmen von Sachverständigen

Das Tatsachengericht braucht jedenfalls dann kein weiteres Gutachten einzuholen, wenn der Kläger bereits nicht darlegt, dass sich die Tatsachengrundlagen der Gutachten widersprechen. Selbst widersprüchliche Tatsachenfeststellungen verschiedener Gutachten erzwingen nicht bereits ein weiteres Gutachten, um den Widerspruch aufzulösen. Beruhen vielmehr die Differenzen zwischen den Auffassungen von Sachverständigen darauf, dass diese von verschiedenen tatsächlichen Annahmen ausgehen, dann muss der Tatrichter, ggf. nach weiterer Aufklärung, die für seine Überzeugungsbildung maßgebenden Tatsachen feststellen oder begründen, weshalb und zu wessen Lasten sie beweislos geblieben sind. Diese letztgültige Feststellung der maßgeblichen Anknüpfungs- bzw. Befundtatsachen muss nicht zwingend durch ein weiteres Gutachten, sondern kann in freier Beweiswürdigung der von den Sachverständigen (oder sonst) festgestellten Tatsachen erfolgen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. April 2017 wird als unzulässig verworfen.