Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. August 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 23.8.2016 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers auf Rente voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung auch bei Berufsunfähigkeit verneint.
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