BSG - Beschluss vom 31.05.2017
B 5 R 358/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62; SGG § 103; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 207/15
SG Leipzig, vom 23.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 860/12

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der SachaufklärungspflichtAnforderungen an die Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags

BSG, Beschluss vom 31.05.2017 - Aktenzeichen B 5 R 358/16 B

DRsp Nr. 2017/13138

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht Anforderungen an die Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags

Der Kläger muss einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag aufzeigen, den das Berufungsgericht unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht übergangen haben könnte. Hierfür muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. Bloße Beweisanregungen haben prozessual und im Hinblick auf die Aufklärungsrüge nicht dieselbe Bedeutung wie ein förmlicher Beweisantrag.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62; SGG § 103; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 23.8.2016 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers auf Rente voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung auch bei Berufsunfähigkeit verneint.