BSG - Beschluss vom 12.10.2016
B 4 AS 639/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1; SGG § 71 Abs. 1; SGG § 72 Abs. 1; ZPO § 547 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 76/12
SG Osnabrück, vom 16.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 613/10

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels des Absehens von der Bestellung eines besonderen Vertreters bei Prozessunfähigkeit eines Beteiligten

BSG, Beschluss vom 12.10.2016 - Aktenzeichen B 4 AS 639/15 B

DRsp Nr. 2017/11926

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels des Absehens von der Bestellung eines besonderen Vertreters bei Prozessunfähigkeit eines Beteiligten

Ein Verfahrensmängel des Verstoßes gegen § 72 Abs. 1 SGG liegt vor, wenn das LSG zu Unrecht von der Bestellung eines besonderen Vertreters für eine bereits in den Klage- und Berufungsverfahren prozessunfähige Klägerin abgesehen hat. Ausnahmen von der Vertreterbestellung sind zulässig, wenn das Rechtsmittel unter Anlegung eines strengen Maßstabs "offensichtlich haltlos" ist, was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist.

Die Verfahren zu den Aktenzeichen B 4 AS 639/15 B und B 4 AS 640/15 B werden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Führend ist das Verfahren B 4 AS 639/15 B.

Auf die Beschwerden der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. September 2015 (L 15 AS 76/12 und L 15 AS 117/12) aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1; SGG § 71 Abs. 1; SGG § 72 Abs. 1; ZPO § 547 Nr. 4;

Gründe: