BSG - Beschluss vom 10.04.2017
B 6 KA 22/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 75 Abs. 2 1. Alt.; SGG § 168 S. 2;
Fundstellen:
NZI 2017, 796
ZInsO 2017, 2769
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 65/15
SG Münster, vom 07.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 1/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer unterbliebenen notwendigen Beiladung

BSG, Beschluss vom 10.04.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 22/17 B

DRsp Nr. 2017/11920

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer unterbliebenen notwendigen Beiladung

Eine unterbliebene notwendige Beiladung ist ein Verfahrensmangel, der die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG eröffnet und auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ist. Der Fehler führt grundsätzlich zur Zurückverweisung, wenn er nicht nach § 168 S. 2 SGG behoben werden kann. Eine unterbliebene notwendige Beiladung stellt aber keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der im Fall der Revision zur Zurückverweisung der Sache führt, wenn die Klage aus Sicht des Revisionsgerichts in jedem Fall abgewiesen werden muss und die zu treffende Entscheidung den Beigeladenen deshalb nicht benachteiligen kann.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 2016 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 755,60 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 75 Abs. 2 1. Alt.; SGG § 168 S. 2;

Gründe: