BSG - Beschluss vom 08.03.2017
B 8 SO 79/16 B
Normen:
SGB X § 34 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 75; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 1 S. 1; SGG § 75 Abs. 2 1. Alt.;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 166/12
SG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen S 33 SO 83/09

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels des Absehens von einer notwendigen Beiladung des SGB XII-Leistungserbringers im Rechtsstreit auf Erteilung einer Zusicherung

BSG, Beschluss vom 08.03.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 79/16 B

DRsp Nr. 2017/11198

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels des Absehens von einer notwendigen Beiladung des SGB XII -Leistungserbringers im Rechtsstreit auf Erteilung einer Zusicherung

Der sozialhilferechtliche Leistungserbringer ist bei einem beantragten Schuldbeitritt durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung notwendig beizuladen; dies gilt auch im Verhältnis zu ambulanten Diensten. Eine Beiladung des Leistungserbringers ist dagegen nicht notwendig, wenn der Kläger mit seiner Klage nicht schon den Beitritt zu einer im Einzelnen hinreichend bestimmbaren künftigen Schuld verlangt, sondern - wie hier - gerade im Streit steht, ob mit den im Kostenvoranschlag des Pflegedienstes aufgeführten Verrichtungen der bestehende Pflegebedarf gedeckt werden kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 34 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 75; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 1 S. 1; SGG § 75 Abs. 2 1. Alt.;

Gründe:

I

Im Streit ist die Erteilung einer Zusicherung durch den Beklagten.