BSG - Beschluss vom 25.01.2017
B 3 KR 41/16 B
Normen:
SGG § 141; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 05.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 4766/15
SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 535/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Missachtung der Auswirkungen der Teilrechtskraft eines Gerichtsbescheids durch das LSG

BSG, Beschluss vom 25.01.2017 - Aktenzeichen B 3 KR 41/16 B

DRsp Nr. 2017/9995

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Missachtung der Auswirkungen der Teilrechtskraft eines Gerichtsbescheids durch das LSG

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 S. 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (hier zur Geltendmachung des Verfahrensmangels einer Missachtung der Auswirkungen der Teilrechtskraft eines Gerichtsbescheids durch das LSG).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. August 2016 wird als unzulässig verworfen.