BSG - Beschluss vom 12.01.2017
B 8 SO 55/16 B
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 4 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 1 S. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 13.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 257/14
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SO 174/12

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung

BSG, Beschluss vom 12.01.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 55/16 B

DRsp Nr. 2017/9870

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung

Die Entscheidung, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und kann nur auf fehlerhaften Gebrauch, dh. sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzung, überprüft werden. Zwar ist § 153 Abs. 4 SGG unter Beachtung des nach Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention anerkannten Rechts auf (mindestens) eine mündliche Verhandlung eng und in einer für die Beteiligten möglichst schonenden Weise auszulegen und anzuwenden. Wenn allerdings erstinstanzlich schon eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist, muss ein Beschwerdeführer zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels im Einzelnen darlegen, weshalb auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 153 Abs. 4 S. 1 SGG eine erneute mündliche Verhandlung vor dem LSG zwingend durchzuführen ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.