BSG - Beschluss vom 26.01.2017
B 13 R 337/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 403;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1290/14
SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 35 R 373/11

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der SachaufklärungspflichtAnforderungen an einen Beweisantrag im Rentenstreitverfahren

BSG, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen B 13 R 337/16 B

DRsp Nr. 2017/9705

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht Anforderungen an einen Beweisantrag im Rentenstreitverfahren

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht. In einem Rentenstreitverfahren genügt das Verlangen nach einer weiteren Begutachtung des Leistungsvermögens nicht, wenn im Verlaufe des Verfahrens schon Gutachten zu den Auswirkungen einer bestimmten Gesundheitsstörung eingeholt worden sind. Der Beweisantrag muss sich möglichst präzise mit den Folgen dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene berufliche Leistungsvermögen befassen. Je mehr Aussagen von Sachverständigen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller von ihm behauptete Unterschiede zum Gegenstand des Beweisthemas machen.