BSG - Beschluss vom 29.11.2016
B 3 P 7/16 B
Normen:
SGB XI § 14 Abs. 4; SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 23.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 P 24/15
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 P 20/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der SachaufklärungspflichtNichtvorliegen eines Beweisantrags im rechtlichen Sinne zur Bemessung des notwendigen zeitlichen Aufwands einer Pflegekraft

BSG, Beschluss vom 29.11.2016 - Aktenzeichen B 3 P 7/16 B

DRsp Nr. 2017/4928

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht Nichtvorliegen eines Beweisantrags im rechtlichen Sinne zur Bemessung des notwendigen zeitlichen Aufwands einer Pflegekraft

Es liegt keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das LSG vor, wenn kein Beweisantrag des Antragstellers im rechtlichen Sinne vorliegt, sondern lediglich eine Anregung, weitere Ermittlungen vorzunehmen, zu denen der Senat jedoch aufgrund der Schlüssigkeit vorliegender Gutachten keinen Anlass sieht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XI § 14 Abs. 4; SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I