BSG - Beschluss vom 07.02.2017
B 13 R 389/16 B
Normen:
SGG § 153 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 940/15
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 283/12

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels des Übergehens eines BeweisantragsAnforderungen an die Bezeichnung eines prozessordnungsgerechten Beweisantrags

BSG, Beschluss vom 07.02.2017 - Aktenzeichen B 13 R 389/16 B

DRsp Nr. 2017/4917

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels des Übergehens eines Beweisantrags Anforderungen an die Bezeichnung eines prozessordnungsgerechten Beweisantrags

Für die Rüge eines Verfahrensmangels müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt sowie darüber hinaus aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Dabei ist zu beachten, dass der Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 S. 1 SGG gestützt werden kann. Die Rüge des Verfahrensfehlers eines Übergehens eines Beweisantrags erfordert die Bezeichnung eines prozessordnungsgerechten Beweisantrags. Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für die Tatsache.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I