BSG - Beschluss vom 27.06.2016
B 9 SB 18/16 B
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62; ZPO § 411;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SB 19/14
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SB 374/10

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs bei der Würdigung eines eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft durch das LSG

BSG, Beschluss vom 27.06.2016 - Aktenzeichen B 9 SB 18/16 B

DRsp Nr. 2017/4865

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs bei der Würdigung eines eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft durch das LSG

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (hier zur Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs, wenn das LSG einem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nicht folgt).

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62; ZPO § 411;

Gründe:

I