LSG Bayern - Beschluss vom 18.11.2016
L 7 AS 542/16 NZB
Normen:
SGG § 103; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 326/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht im Hinblick auf die Feststellung des rechtzeitigen Zugangs eines Bescheides

LSG Bayern, Beschluss vom 18.11.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 542/16 NZB

DRsp Nr. 2016/20059

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht im Hinblick auf die Feststellung des rechtzeitigen Zugangs eines Bescheides

Zum Verfahrensfehler nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG bei behauptetem verspäteten Zugang.

Ein Verstoß des Gerichts gegen seine Aufklärungs- und Amtsermittlungspflicht ist nicht erkennbar, wenn ein behaupteter verspäteter Zugang eines Bescheides nur durch Anzweifeln eines handschriftlichen Vermerks auf der Kopie des Bescheides "zur Post" begründet wird.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 12.07.2016, Aktenzeichen S 52 AS 326/13 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) wendet sich gegen die Minderung seiner Leistungen wegen einer Sanktion in Höhe von 224,40 EUR monatlich in der Zeit vom 01.10. bis 31.12.2012.