LSG Bayern - Beschluss vom 01.08.2016
L 10 AL 11/16 NZB
Normen:
SGB § 103; SGB § 151; SGG § 143; SGG § 144;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 21.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 311/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das Sozialgericht

LSG Bayern, Beschluss vom 01.08.2016 - Aktenzeichen L 10 AL 11/16 NZB

DRsp Nr. 2016/14203

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das Sozialgericht

Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen.

Es liegt keine Verletzung der Amtsermittlungspflicht vor, wenn sich das Sozialgericht aus seiner Sicht nicht zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.12.2015 - S 5 AL 311/15 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB § 103; SGB § 151; SGG § 143; SGG § 144;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Alg) gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit vom 16.07.2015 bis 27.09.2015.