Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.12.2015 -
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Alg) gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit vom 16.07.2015 bis 27.09.2015.
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