BSG - Beschluss vom 12.05.2016
B 9 SB 101/15 B
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGG § 118 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; ZPO § 404; ZPO § 411a;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 122/12
SG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SB 151/09

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels der Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen in persönlicher Verantwortung

BSG, Beschluss vom 12.05.2016 - Aktenzeichen B 9 SB 101/15 B

DRsp Nr. 2016/9947

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels der Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen in persönlicher Verantwortung

Zur Rüge des Verfahrensmangels, dass der beauftragte Sachverständige das Gutachten nicht in persönlicher Verantwortung selbst erstattet habe, muss dargetan werden, aus welchen Gründen der Sachverständige trotz eigener Untersuchung und Urteilsfindung abweichend von der üblichen und der Rechtsprechung gebilligten Arbeitsweise ärztliche Mitarbeiter nicht unterstützend mit in die Erledigung des Gutachtenauftrags einbinden und dadurch die Grundlage für die eigene Urteilsbildung schaffen lassen durfte. Wird ein Verfahrensfehler darin gesehen, dass das LSG seine Entscheidung auf Aussagen von Sachverständigen gestützt hat, denen es an der nötigen Qualifikation gefehlt habe, muss sich die Beschwerdebegründung mit dem Umstand auseinandersetzen, dass eine verfahrensrechtliche Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens von einem Facharzt als Sachverständigem grundsätzlich nicht besteht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.