LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.07.2009
L 5 KR 100/09 NZB
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 33; SGG § 144 Abs. 1 S. 2; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Trier, vom 17.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 53/08

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulassung der Berufung; Begriff der wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 144 Abs. 1 S. 2 SGG

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.07.2009 - Aktenzeichen L 5 KR 100/09 NZB

DRsp Nr. 2009/22022

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulassung der Berufung; Begriff der wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 144 Abs. 1 S. 2 SGG

Um eine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG handelt es sich nur dann, wenn die Leistung zumindest innerhalb eines Jahres mehrfach erforderlich wird.

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Trier vom 17.3.2009 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 33; SGG § 144 Abs. 1 S. 2; SGG § 145;

Gründe:

I. Die Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, mit dem das Sozialgericht sie verurteilt hat, dem Kläger die Kosten propriozeptiver Einlagen zu erstatten.