BSG - Beschluss vom 28.10.2008
B 8 SO 36/08 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 4; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 02.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 SO 295/07
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 47 SO 2244/07

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis

BSG, Beschluss vom 28.10.2008 - Aktenzeichen B 8 SO 36/08 B

DRsp Nr. 2009/6158

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis

1. Ein Kläger darf sich nicht darauf verlassen, dass seine auf dem Anrufbeantworter der Kanzlei hinterlassene Nachricht seinen Prozessbevollmächtigten rechtzeitig erreichen wird. Angesichts der kurz vor Ablauf einer Frist erhöhten Sorgfaltspflicht muss er sich rückversichern. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in diesem Fall abzulehnen. 2. Ein Rechtsanwalt muss den Ablauf der Berufungsfrist konkret berechnen und dem Mandanten das Datum des Fristablaufs mitteilen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 4; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe:

I

Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), insbesondere wegen kostenaufwendiger Ernährung.