BSG - Beschluss vom 18.01.2011
B 2 U 268/10 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3; SGB VII § 31; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 18.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 261/09
SG Leipzig, vom 29.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 153/08

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Überraschungsentscheidung

BSG, Beschluss vom 18.01.2011 - Aktenzeichen B 2 U 268/10 B

DRsp Nr. 2011/5105

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Überraschungsentscheidung

Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten. Er soll sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird. Art 103 Abs 1 gebietet zwar nicht, dass das Gericht vor seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist. Auch aus § ergibt sich keine Pflicht des Prozessgerichts, vor einer Entscheidung die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte mit den Beteiligten zu erörtern, soweit sie bereits aus dem Verfahrensstand ersichtlich sind. Eine Überraschungsentscheidung liegt dann vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bislang nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht rechnen musste (hier: Verfahren über die Kostenerstattung einer selbstbeschafften Sehhilfe). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]