Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. April 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat der Beklagten auch deren außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
I
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Degressionsabzugs für das Jahr 1999 und hier insbesondere die Zulässigkeit der Fortführung einer hiergegen isoliert erhobenen Klage nach Erlass eines kombinierten Honorar- und Degressionsbescheids während des Berufungsverfahrens.
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