BSG - Beschluss vom 17.06.2009
B 6 KA 36/08 B
Normen:
SGG § 113; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202; SGG § 96 Abs. 1; ZPO § 547;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 472/03
SG Hannover, vom 05.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KA 689/01

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Verfahrensmangel des Unterlassens einer Verbindung mehrerer separat anhängig gemachter Streitsachen durch das Berufungsgericht

BSG, Beschluss vom 17.06.2009 - Aktenzeichen B 6 KA 36/08 B

DRsp Nr. 2009/28255

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Verfahrensmangel des Unterlassens einer Verbindung mehrerer separat anhängig gemachter Streitsachen durch das Berufungsgericht

1. Führt ein Berufungsgericht aus, dass ein Bescheid sowohl den vorläufigen Degressionsbescheid als auch den vorläufigen Honorarbescheid ersetzt, so geht es ersichtlich und zutreffend von einem Fall unmittelbarer Anwendung des § 96 SGG aus. 2. Wird eine Verbindung mehrerer separat anhängig gemachter Streitsachen unterlassen, so begründet dies keinen Verfahrensmangel. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. April 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat der Beklagten auch deren außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 113; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202; SGG § 96 Abs. 1; ZPO § 547;

Gründe:

I

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Degressionsabzugs für das Jahr 1999 und hier insbesondere die Zulässigkeit der Fortführung einer hiergegen isoliert erhobenen Klage nach Erlass eines kombinierten Honorar- und Degressionsbescheids während des Berufungsverfahrens.