Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat mit einem von seinem Bevollmächtigten unterzeichneten, an das Bayerische Landessozialgericht (LSG) gerichteten Schreiben vom 13.1.2009, das nach Weiterleitung durch das LSG am 23.1.2009 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 18.12.2008 zugestellten Beschluss des LSG vom 1.12.2008 sinngemäß Beschwerde eingelegt.
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